Flötistin scheitert mit Klage gegen Corona-Testpflicht

01. Juni 2022 - 17:03 Uhr

Erfurt/Berlin (MH) – Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Arbeitsschutz-Verpflichtungen die Durchführung von Corona-Tests anordnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch in einem Grundsatzurteil (Az.: 5 AZR 28/22). Damit unterlag eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper, die die Tests abgelehnt hatte und daraufhin unbezahlt freigestellt worden war, in letzter Instanz.

Bundesarbeitsgericht

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Zu Beginn der Spielzeit 2020/21 hatte die Bayerische Staatsoper zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Covid-19-Erkrankungen bauliche und organisatorische Maßnahmen ergriffen und mit Medizinern eine Teststrategie entwickelt. Dabei sollten die Orchestermusiker zu Saison-Beginn einen negativen PCR-Test vorlegen und alle ein bis drei Wochen weitere Tests. Das Opernhaus bot hierfür Tests auf seine Kosten an, die Mitarbeiter konnten aber auch Befunde eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen.

Die Flötistin weigerte sich, PCR-Tests durchführen zu lassen. Ihrer Meinung nach seien diese zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Deshalb durfte die Musikerin nicht an Proben und Vorstellungen teilnehmen. Von Ende August bis Ende Oktober 2020 erhielt sie kein Gehalt. Mit ihrer Klage forderte die Flötistin die Nachzahlung.

Die Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper sei rechtmäßig gewesen, urteilte nun das BAG. Damit habe das Haus den Spielbetrieb ermöglicht und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei minimal und verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde nicht verletzt, zumal ein positives Testergebnis aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten ohnehin im Betrieb bekannt werde.

Da die Anweisung der Tests rechtmäßig war, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vergütung für den fraglichen Zeitraum.

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(wa)

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