Essen – Die Stadt Ahaus muss für einen früheren Honorar-Musiklehrer an der Musikschule Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am Mittwoch in Essen entschieden (Az. L 8 R 761/14).
Der 61 Jahre alte Gitarrenlehrer war von 2011 bis 2014 an der Musikschule als selbstständiger, freier Musiklehrer beschäftigt. Dies geschah auf der Grundlage von Honorarverträgen. Basis für den Unterricht war das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Auf Antrag des Musiklehrers hatte die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass er sozialversicherungspflichtig sei und die Stadt entsprechende Abgaben zahlen müsse. Die Stadt unterlag nun auch im Berufungsverfahren. Das Gericht ließ keine Revision zu.
Der Senat habe eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule bejaht und nicht die typische Freiheit eines Selbstständigen gesehen, sagte ein Gerichtssprecher. "Der Musiklehrer war in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen, unter anderem durch die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen." Vorgegeben gewesen seien wie bei Angestellten auch die Arbeitszeit und der Arbeitsort. Darüber hinaus habe der Musiklehrer keinen Einfluss auf die Auswahl der Schüler gehabt.
Es handele sich zwar um eine Einzelfallentscheidung, die aber unter Anwendung allgemeingültiger Rechtsgrundsätze getroffen worden sei. "Daher hat der Fall natürlich eine Signalwirkung für vergleichbare Fälle", sagte der Sprecher.
(dpa/MH)
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